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Allgemeine Satzung Odenwaldklub e.V.

I. Teil - Allgemeines, Organisation und Grundsätze


§ 1 - Name, Sitz und Satzungszweck
1. Der Odenwaldklub mit Sitz in Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Odenwaldklub ist beim Vereinsregister des Amtsgericht Darmstadt eingetragen und das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wanderns.
4. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch
a) Pflege des Wanderns für Jedermann, insbesondere auch des Schul- und Jugendwanderns. Anlage, Markierung, Ausstattung und Betreuung von Wanderwegen und Wanderparkplätzen, Schaffung und Unterhaltung von Wanderheimen sowie von anderen Einrichtungen zur Förderung des Wanderns.
b) Naturschutz- und Landschaftspflege als Daseinsvorsorge für die Allgemeinheit und als wesentlicher Bestandteil des Umweltschutzes.
c) Pflege des Heimatgedankens und der Völkerverständigung, insbesondere der Förderung der europäischen Zusammenarbeit.
5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
6. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 2 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Odenwaldklubs e.V. (Gesamtverein) können sein:
a) Rechtlich selbständige Ortsgruppen. Sie sollen den Namen "Odenwaldklub Ortsgruppe ........... (Name des Ortes oder Ortsteil, in dem die Ortsgruppe ihren Sitz hat)" tragen. Überörtlich organisierte Gruppen können statt  Ortsnamen Regions- oder Landschaftsbezeichnungen verwenden. Die Mitglieder der Ortsgruppen sind mittelbare Mitglieder des Gesamtvereins. Sie sind, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, zur Teilnahme an seinen Veranstaltungen einschließlich der Hauptversammlung, jedoch ohne Antragsrecht, und zur Benutzung seiner Einrichtungen entsprechend den dazu ergangenen Regelungen berechtigt.
b) Juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts sowie Personengesellschaften (korporative Mitglieder).
c) Löst sich eine Ortsgruppe auf, wandelt sich die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im Gesamtverein (oben a) Abs. 3) zu einer unmittelbaren Einzelmitgliedschaft, sofern ein Mitglied nicht binnen dreier Monate nach dem Auflösungsbeschluss widerspricht.
d) Entfaltet eine Ortsgruppe keine satzungsgemäße Vereinsarbeit mehr (ruhende Ortsgruppe) oder hat sie länger als zwei Jahre keinen Vorstand, zumindest bestehend aus einem Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und einem Schatzmeister, so können Mitglieder dieser Ortsgruppe durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Hauptvorstand des Gesamtvereins unmittelbare Einzelmitglieder des Gesamtvereins werden. Sie scheiden zu dem der Erklärung folgenden Jahresende als Mitglied der Ortsgruppe aus.
e) Einzelmitglieder im Gesamtverein können solche Personen werden, an deren Wohnort eine Ortsgruppe des Odenwaldklubs e.V. nicht besteht oder die nicht Mitglied einer Ortsgruppe werden wollen.
f) Einzelmitglieder im Gesamtverein können solche Personen werden, an deren Wohnort Ortsgruppen des Odenwaldklubs e.V. weder bestehen noch unschwer zu erreichen sind.
g) Wenigstens dreißig Einzelmitglieder können für Ortsteile, Ortschaften oder Regionen eine Vertrauensperson wählen, die ihre Belange in Bezirksversammlungen und in der Hauptversammlung wahrnimmt. Einzelmitglieder können sich nach den Regeln dieser Satzung einer Ortsgruppe anschließen oder eine Ortsgruppe gründen. Sie scheiden mit der Aufnahme in eine Ortsgruppe oder mit der Gründung einer Ortsgruppe als Einzelmitglieder des Gesamtvereins aus. Der Jahresbeitrag als Einzelmitglied steht für das Jahr des Ortsgruppenbeitritts oder der Ortsgruppengründung dem Gesamtverein zu.
h) Zu Ehrenmitgliedern des Gesamtvereins können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Gesamtverein erworben haben.
2. Anträge zur Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Hauptvorstand des Gesamtvereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Fälle unter c) und d) bleiben hiervon unberührt.
3. Ein Austritt aus dem Gesamtverein kann nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich erfolgen. Die Erklärung muss dem Hauptvorstand bis zum 30. November zugegangen sein.
4. Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere beharrliche Verstöße gegen diese Satzung und die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge für ein Geschäftsjahr trotz Mahnung.

 

§ 3 - Allgemeine Grundsätze
1. Der Odenwaldklub pflegt das Wandern in all seinen Formen, betreibt Natur- und Umweltschutz und fördert Bemühungen zur Herstellung und Festigung menschlicher Verbundenheit seiner Mitglieder untereinander und zu Mitgliedern anderer Völker.
2. Der Odenwaldklub bekennt sich zur Einheit aller deutschen Gebirgs- und Wandervereine.
3. Der Odenwaldklub bejaht die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Bei allen zu besetzenden personellen Positionen sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Soweit in dieser Satzung männliche Formen verwendet werden, dienen diese ausschließlich der Funktionsbezeichnung.

§ 4 - Besondere Grundsätze
1. Der Odenwaldklub e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Die Einnahmen des Odenwaldklubs bestehen aus den anteiligen Beiträgen der Ortsgruppen, den Beiträgen der Einzelmitglieder, der korporativen Mitglieder, Zuwendungen der öffentlichen Hand und Spenden.
3. Alle Aufgaben im Odenwaldklub werden ehrenamtlich bewältigt. Die Mitglieder des Hauptbeirates und seiner Arbeitskreise haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Ihre Entschädigung wird vom Hauptbeirat festgelegt.


§ 5 - Die Deutsche Wanderjugend im Odenwaldklub (DWJ im OWK)
1. Die DWJ im OWK ist eine selbständige Jugendorganisation mit eigener Satzung.
2. Die enge Verbindung der DWJ im OWK und der Gesamtklub wird dadurch gewährleistet, dass
a) der Vorsitzende des Gesamtklubs sowie ein Mitglied des Hauptbeirates in der Vertreterversammlung der DWJ und

b) der Hauptjugendwart im Hauptvorstand des Odenwaldklubs Sitz und Stimme haben. Der Vorsitzende des Gesamtklubs hat außerdem Sitz und Stimme im Jugendbeirat.

 

II. Teil - Die Ortsgruppe
§ 6 - Allgemeines
1. Die Ortsgruppe muss aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen.
2. Jede Ortsgruppe muss einen Vorstand wählen und soll jährlich eine Mitgliederversammlung abhalten.
3. Die Ortsgruppen können sich eine eigene Satzung geben, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen darf. Die Ortsgruppen sind berechtigt, sich als Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Für Ortsgruppen ohne eigene Satzung gilt der folgende Teil der Satzung.


§ 7 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts sowie Personengesellschaften sein.
2. Die Anmeldung ist schriftlich an die Ortsgruppe zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bestehen in diesem Bedenken gegen die Aufnahme, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

​3. Die Mitglieder sind zu Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags verpflichtet.
4. Die Forstamtsleiter und Revierleiter der Forstverwaltungen im Bereich der Ortsgruppe gelten als Freunde des Odenwaldklubs und werden mit deren Einverständnis als beitragsfreie Mitglieder der Ortsgruppe geführt.
5. Mitglieder, die sich um die Ortsgruppe besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden.
6. Der Austritt erfolgt schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe und ist nur zum Ablauf eines Jahres zulässig. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. November vorliegen. Für den Wechsel eines Mitgliedes zu einer anderen Ortsgruppe gilt dies sinngemäß. Die abgebende Ortsgruppe hat der aufnehmenden auf Anfrage die Dauer der Mitgliedschaft und erfolgte Ehrungen mitzuteilen. Beim Übergang zu einer Einzelmitgliedschaft gilt dies entsprechend.
7. Ein Mitglied kann nach schweren oder mehrfachen Verstößen gegen die Satzung, in geeigneten Fällen nach Abmahnung, nach ehrenrührigen Handlungen oder nach grober Schädigung der Interessen des Odenwaldklubs durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nach, so entscheidet der Vorstand über seinen Ausschluss.

 

§ 8 - Organisation der Ortsgruppe
1. Der Vorstand soll mindestens bestehen aus:
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Wanderwart,
und dem Naturschutzwart. Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Fachwarte und Beisitzer erweitert werden.
2. Werden in der Ortsgruppe eigens durch oder für jugendliche Mitglieder im Sinne der Satzung der Deutschen Wanderjugend im Odenwaldklub satzungsgemäße Tätigkeiten entfaltet oder organisatorische Vorkehrungen getroffen (Jugendgruppe), wählen die jugendlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer der Amtszeit des Ortsgruppenvorstandes einen volljährigen Jugendwart. Scheidet dieser vorzeitig aus, wählen sie für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Der Ortsgruppenvorstand bestellt den Jugendwart, wenn weniger als fünf wahlberechtigte Jugendliche vorhanden sind oder eine Wahl nach Satz I nicht zustande kommt.
3. Ein Vorstandmitglied kann ein weiteres Vorstandsamt innehaben. Eine Verbindung des Amtes des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mit dem des Schatzmeisters ist nicht zulässig.
4. Der Vorstand außer dem Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
5. Erfordern es die Belange der Ortsgruppe, so können von der Mitgliederversammlung weitere Mitglieder als Beiräte in einen erweiterten Vorstand gewählt werden.
6. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers und der übrigen Vorstandsmitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung. Mit der Neuwahl beginnt eine neue Amtszeit.

§ 9 - Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat
a) die Geschäfte der Ortsgruppe zu leiten und ihre Mittel zu verwalten,
b) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar durch jeden für sich allein, die Ortsgruppe nach außen zu vertreten. Im Innenverhältnis kann die Vertretungsmacht beschränkt werden,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
2. Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden den Schriftwechsel zu erledigen, bei den Vorstandsitzungen und in der Mitgliederversammlung Protokolle über Beschlüsse zu führen, sowie den Jahresbericht anzufertigen.
3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresrechnung.
4. Der Wanderwart ist für die Ausarbeitung der Wanderpläne und die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen verantwortlich.
5. Der Naturschutzwart nimmt alle Belange des Natur- und Umweltschutzwartes wahr. Er unterstützt bei Bedarf den Hauptnaturschutzwart bei dessen Tätigkeit im Ortsgruppenbeirat und dessen nächster Umgebung.
6. Fachwarte und Leiter von Neigungsgruppen sind jeweils für ihren Bereich zuständig.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und die Mehrheit erschienen ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8. Die Beiräte sollen den Vorstand (§ 8, Nr. 1) beraten und in der Durchführung seiner Maßnahmen unterstützen. Der Vorsitzende soll den weiteren Vorstand mindestens zweimal im Jahr zu einer Besprechung einladen.

§ 10 - Wanderjugend
1. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Er leitet die Wanderjugend und verwaltet die ihr zufließenden Mittel eigenverantwortlich. Seine Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Ortsgruppe nur auf satzungsgemäße Mittelverwendung und ordnungsgemäße Buchführung.
2. In Angelegenheiten der Jugendgruppe und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel ist er zu Rechtsgeschäften mit Dritten ermächtigt.

 

§ 11 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ordnungsgemäß einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder. Eine Vertretung bei Abstimmungen ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung wiederholt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Entgegennahme der Jahresberichte der verantwortlichen Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer,

b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes außer dem Jugendwart sowie Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und die Genehmigung des Voranschlages,
e) Entschließung über Anträge an den Hauptbeirat oder an die Hauptversammlung des Gesamtklubs.

 

§ 12- Auflösung
Löst dich die Ortsgruppe auf, fällt ihr nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen dem Gesamtverein zu, dem auch das Mitgliederverzeichnis zu übergeben ist.

 

III. Teil - Die Bezirke
§ 13 - Organisation und Aufgaben
1. Das Gebiet des Odenwaldklubs ist in Bezirke eingeteilt. Die Bezirke sollen die Zusammenarbeit der Ortsgruppen und Gruppen von Einzelmitgliedern (§ 2, Nr.1) untereinander fördern.
2. Die Bezirkseinteilung wird von der Hauptversammlung beschlossen. Keine Ortsgruppe darf gegen ihren Willen einem anderen Bezirk zugeteilt werden.
3. Eine Ortsgruppe kann auf ihren Antrag an die Hauptversammlung einem anderen an ihr Ortsgruppengebiet angrenzenden Bezirk zugeordnet werden, wenn dessen Mitglieder der Aufnahme mehrheitlich (§ 14, Nr.5) zugestimmt haben.

 

§ 14 - Die Bezirksvorsitzenden
1. Die Bezirksvorsitzenden werden von den Vorständen der Ortsgruppen und den Vertrauenspersonen (§ 2, Nr. 1 f) der einzelnen Bezirke für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Zugleich ist ein Stellvertreter zu wählen.
2. Die Bezirksvorsitzenden vertreten die Interessen ihres Bezirkes im Hauptvorstand des Gesamtklubs. Sie haben in diesem Sitz und Stimme. Für die in ihrem Bezirk wohnenden Einzelmitglieder haben sie, soweit eine Vertrauensperson nicht gewählt ist, Stimmrecht in der Hauptversammlung des Gesamtvereins. § 17, Nr. 1, Abs. 1 gilt entsprechend.
3. Die Bezirksvorsitzenden haben die Vorstände der angeschlossenen Ortsgruppen und etwa vorhandene Vertrauenspersonen mindestens einmal im Jahr zu einer Arbeitstagung einzuberufen. In dieser ist über die Belange des Bezirks zu beraten und zu beschließen.
4. Zur Erörterung bedeutsamer Fragen können Mitglieder des Hauptvorstandes oder ein etwa bestellter Geschäftsführer sowie Fachwarte eingeladen werden; sie haben auch ohne Einladung Anwesenheits- und Rederecht. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
5. Bei Abstimmungen entscheiden die Ortsgruppenvertreter und Vertrauenspersonen mit einfacher Mehrheit. Jede Ortsgruppe und jede Vertrauensperson haben je angefangene fünfzig Mitglieder eine Stimme. Bei Stimmengleichheit muss nach § 17, Nr. 1, verfahren werden.

IV. Teil - Die Hauptversammlung des Gesamtklubs
§ 15 - Aufgaben
1. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Odenwaldklubs e.V. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Gremien übertragen worden sind.
2. In die Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören insbesondere:
a) Genehmigung der Niederschrift über die vorausgegangene Hauptversammlung,
b) Entgegennahme des Berichts und der Abrechnung über das letzte Geschäftsjahr sowie der Prüfungsergebnisse,
c) Entlastung des Hauptvorstandes mit Ausnahme des Hauptjugendwartes,

d) Wahl des Hauptvorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
f) Beschlüsse zur Bezirkseinteilung,
g) Festsetzung der Höhe der anteiligen Mitgliedsbeiträge der Ortsgruppen an den Gesamtklub sowie der Höhe der Beiträge von Einzelmitgliedern und eines Mindestbeitrages für korporative Mitglieder,
h) Festlegung von Ort und Zeit der Hauptversammlung,
i) Festlegung von Ort und Zeit des Odenwälder Wandertages,
j) Auflösung des Odenwaldklubs.


§ 16 - Einberufung der Hauptversammlung
1. Der Hauptvorstand beruft die ordentliche Hauptversammlung alljährlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung an die Vorstände der Ortsgruppen, die korporativen Mitglieder des Gesamtklubs, die Vertrauenspersonen und die Bezirksvorsitzenden, soweit diese Stimmrecht gemäß § 14, Nr.2 haben, ein.
2. Aus zwingenden Gründen kann der Hauptvorstand Termin und Ort der Hauptversammlung verlegen. Der neue Termin muss jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat liegen.
3. Sollte die Jahreshauptversammlung wegen behördlicher Vorgaben (z.B. bei einer Pandemie) oder wegen anderer Umstände nicht tagen können und dadurch die Möglichkeit der persönlichen Anwesenheit seiner Mitglieder in einer Präsenzveranstaltung fehlen, so können nach Maßgabe des Vorstandes in diesem Fall Sitzungen auch als Video- bzw. Telefonkonferenz und Abstimmungen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder dieselbe Zugangsmöglichkeiten erhalten und sich entsprechend authentifizieren können; Bei einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren sind Beschlüsse dann nur gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Dieses Verfahren und die Beschlüsse müssen protokolliert werden.

​​4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorsitzenden des Gesamtklubs schriftlich eingegangen sein. Einzelmitglieder können sie nur über die Vertrauensperson, bei deren Fehlen über den zuständigen Bezirksvorsitzenden stellen.
5. In der Hauptversammlung können zur Tagesordnung weitere Anträge gestellt werden, wenn sie schriftlich begründet sind und die Unterschriften von mindestens zehn stimmberechtigten Ortsgruppenvertretern, korporativen Mitgliedern, Vertrauenspersonen oder Bezirksvorsitzenden mit Stimmrecht nach § 14, Nr.2 tragen. Anträge zum Verfahren können einzelne Stimmberechtigte stellen. Die Stimmberechtigung wird durch Besitz eines Stimmzeichens (Stimmkarte o.ä.) nachgewiesen. Über die Zulässigkeit von Anträgen zur Tagesordnung entscheidet im Streitfall die Hauptversammlung, von solchen zum Verfahren der Hauptvorstand.
6. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann durch den Hauptvorstand einberufen werden. Dieser ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Ortsgruppen, der Vertrauenspersonen und der Bezirksvorsitzenden mit Stimmrecht nach § 14, Nr.2 unter sachlich übereinstimmender schriftlicher Begründung die Einberufung verlangt. Dann muss die Hauptversammlung binnen Monatsfrist einberufen werden. Bei der Einladung gilt die Frist des Abs.1.


§ 17 - Abstimmung
1. Bei Abstimmung haben die Vertreter der Ortsgruppen, die Vertrauenspersonen und die nach § 14, Nr. 2 stimmberechtigten Bezirksvorsitzenden für jedes angefangene Hundert ihrer Mitglieder oder der von ihnen vertretenen Mitglieder eine Stimme. Der Stimmenberechnung wird die am 15.Januar des Geschäftsjahres (Stichtag) von den Ortsgruppen gemeldete Mitgliederzahl oder die von Vertrauenspersonen und Bezirksvorsitzenden vertretene Zahl der Mitglieder zu Grunde gelegt. Es entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird nach § 11, Nr. 1, Satz 5 + 6 verfahren. Stimmrecht haben nur Ortsgruppen, die ihren Mitgliedsbeitrag mindestens zur Hälfte entrichtet haben. Bei Vertrauenspersonen und nach § 14, Nr. 2, stimmberechtigten Bezirksvorsitzenden entfällt das Stimmrecht, wenn weniger als die Hälfte der von ihnen vertretenen Einzelmitglieder ihren Beitrag entrichtet hat.
2. Korporative Mitglieder haben bis zum Zehnfachen des Mindestbeitrages eine Stimme, für jedes angefangene weitere Zehnfache eine weitere Stimme. Nr. 1, Satz 5 gilt entsprechend.
3. Bei Beschlüssen auf Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, auch im Falle des § 33, Abs. 1, S. 2 BGB.
4. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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V. Teil - Der Hauptvorstand
§ 18 - Zusammensetzung
1. Dem Hauptvorstand gehören an:
der Vorsitzende
drei Stellvertreter des Vorsitzenden
der Schatzmeister
der Schriftführer
die Fachreferenten
der Schriftleiter der Klubzeitschrift (Berufung durch den Hauptvorstand)
die Bezirksvorsitzende, die „Kraft Amtes“ (§ 14) zum HV gehören und der von der DWJ im OWK nach deren Satzung gewählte Hauptjugendwart.


Den Ehrenvorsitzenden des Gesamtklubs ist die Teilnahme an den Sitzungen des Hauptvorstandes, zu denen sie einzuladen sind, freigestellt. Sie haben kein Stimmrecht.
2. Aus der Gruppe des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter soll mindestens eine Person mit Wohnsitz in Hessen und eine Person mit Wohnsitz in Baden-Württemberg kommen.
3. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, werden die Geschäfte von einem Stellvertreter bis zur nächsten Hauptversammlung geführt. Diese wählt einen neuen Hauptvorstand. Mit der Neuwahl beginnt eine neue Amtszeit.
4. Scheidet ein anderes Mitglied des Hauptvorstandes mit Ausnahme des Hauptjugendwartes und der Bezirksvorsitzenden vorzeitig aus, wählt die Hauptversammlung einen Nachfolger. Die Amtszeit endet mit derjenigen der anderen Mitglieder des Hauptvorstandes. Soweit der Odenwaldklub e.V. mit anderen Vereinen, Körperschaften oder Verbänden in der Weise zusammenarbeitet, dass die Partner wechselseitig Mitglieder des anderen in ihren Vorständen aufnehmen, kann dem Vorstand des Odenwaldklub e.V. eine vom Partner benannte Person mit gleichen Rechten und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder angehören.

 

§ 19 - Wahl des Hauptvorstandes
1. Ist der Vorsitzende des Gesamtklubs zu wählen, übernimmt der Ortsgruppenvorsitzende am Ort der Hauptversammlung die Wahlleitung. Besteht am Versammlungsort keine Ortsgruppe, übernimmt der zuständige
Bezirksvorsitzende die Wahlleitung. Für die Wahl gilt § 17, Nr. 1 und 2 entsprechend.
2. Liegen mehrere Bewerbungen für das Amt des Vorsitzenden vor, so ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
3. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl nach angemessener Unterbrechung zu wiederholen; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Sodann werden unter Leitung des neu gewählten Vorsitzenden die Mitglieder des Hauptvorstandes außer dem Hauptjugendwart, Bezirksvorsitzende und Schriftleiter der Klubzeitschrift, gewählt. Nr.2 und 3 gelten entsprechend.
5. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
6. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können von der Hauptversammlung nur aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte, abberufen werden.


§ 20 - Aufgaben des Hauptvorstandes
1. Der Hauptvorstand besorgt die laufenden und ihm kraft Satzung zugewiesenen Geschäfte des Odenwaldklub e.V. sowie die Herausgabe der Klubzeitschrift.
2. Der Hauptvorstand kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Zahlungen vornehmen.
3. Der Hauptvorstand kann, wenn die Belange des Klubs es erfordern, andere Personen im Einzelfall die Anwesenheit gestatten.
4. Der Hauptvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und die Mehrheit erschienen ist.
5. Sitzungen können auch als Video- bzw. Telefonkonferenz stattfinden; Abstimmungen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder dieselbe Zugangsmöglichkeiten erhalten und sich entsprechend authentifizieren können; dieses Verfahren muss protokolliert werden.
6. Dem Hauptvorstand ist zur Bewältigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle zugeordnet.

 

§ 21 - Aufgaben des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter
1. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Odenwaldklub in allen seinen Angelegenheiten nach außen, und zwar jeder für sich allein.
2. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, die Sitzungen des Hauptvorstandes. Er kann Aufgaben, die ihm obliegen, den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.

 

§ 22 - Der Schriftführer
1. Der Schriftführer hält die wesentlichen Vorgänge in der Hauptversammlung und in den Sitzungen des Hauptvorstandes und die gefassten Beschlüsse in Niederschriften (Beschlussprotokoll) fest.
2. Er unterstützt den Vorsitzenden beim Schriftverkehr, der Fertigung des Jahresberichtes, der Führung der Ortsgruppenlisten mit Mitgliederzahlen und der Verzeichnisse der Ehrenmitglieder sowie der Träger von Auszeichnungen des Gesamtklubs.
3. Ist ein Geschäftsführer bestellt, können die in Nr. 2 bezeichneten Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden.

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